Gesetze / Fahrzeug-Zulassungsverordnung
FZV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 01.09.2023
Diese Verordnung ist anzuwenden auf
1.
die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 Kilometern pro Stunde und
2.
die Zulassung ihrer Anhänger.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 1 FZV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 22.08.2023 – 6 A 2733/21Zitiert von 2
- BGH, 25.05.2020 – VI ZR 252/19Arglistige Täuschung des Fahrzeugkäufers durch Erschleichung der Typgenehmigung durch das Kraftfahrt-Bundesamt; Darlegungslastverteilung für Kenntnis des Vorstands; Vermögensschaden trotz objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung; Vorteilsausgleichung bei vorsätzlich sittenwidriger SchädigungZitiert von 1.747
- VG Regensburg, 08.11.2023 – RO 3 K 21.2114
- VG Aachen, 02.10.2012 – 2 L 426/12Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.